Der Zugewinnausgleich findet in den Fällen statt, in denen die Ehegatten zumindest teilweise während des Bestehens der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Ausgeglichen wird nach dem Gesetz der von einem Ehegatten erworbene höhere Zugewinn gegenüber dem ggf. niedrigeren Zugewinn des anderen Ehegatten.
Abgestellt wird dazu auf das sogenannte Anfangsvermögen (Vermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat) und dem Endvermögen (saldiertes Vermögen (positiv und negativ) eines Ehegatten zum Zeitpunkt der sogenannten Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder der sonstigen Beendigung des Güterstandes, etwa durch notariellen Vertrag). Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen eines Ehegatten, hat er in Höhe des Zuwachses Zugewinn erzielt. So wird der Zugewinn eines jeden Ehegatten für sich ermittelt.
Der Zugewinnausgleich ist von einem Ehegatten grundsätzlich in bar dem jeweils anderen Ehegatten zu gewähren, und zwar in Höhe der Hälfte der Differenz der jeweils von den Ehegatten erzielten Zugewinne. Hat also der Ehemann während der Ehe einen Zugewinn erzielt von beispielsweise 10.000,00 €, die Ehefrau indes nur einen Zugewinn erzielt von beispielsweise 5.000,00 €, ist der Zugewinn des Ehemannes um 5.000,00 € höher als der Zugewinn der Ehefrau. Die Differenz zwischen den beiden Zugewinnen, nämlich 5.000,00 €, wird zwischen den Ehegatten geteilt, so dass der Ehemann als Zugewinnausgleich an die Ehefrau einen Betrag von 2.500,00 € zu zahlen hat.
Um zu vermeiden, dass gerade in der kritischen Phase der Ehe, nämlich zwischen Trennung und Scheidung, illoyale Vermögensverschiebungen stattfinden, hat der Gesetzgeber einen weiteren Stichtag eingeführt, und zwar den Stichtag, an dem die Trennung der Ehegatten stattgefunden hat. Stellt sich heraus, dass ein Ehegatte illoyale Vermögensverschiebungen vorgenommen hat, wird fiktiv auf das Vermögen des Ehegatten zum Trennungszeitpunkt abgestellt, also gerade in den Fällen, in denen das Endvermögen, das Vermögen eines Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages geringer oder sogar deutlich geringer ausfällt als zum Zeitpunkt der Trennung. Etwas anderes gilt, wenn der davon betroffene Ehegatte darlegen und beweisen kann, dass er keine illoyale Vermögensverschiebung vorgenommen hat, sondern sein Endvermögen aus nachvollziehbaren Gründen geringer ist als zum Zeitpunkt der Trennung, etwa durch den Kauf von notwendigen Einrichtungsgegenständen nach Auszug aus der Ehewohnung.
Wir beraten Sie auf allen Gebieten des ehelichen Güterrechts, insbesondere des Rechts der Zugewinngemeinschaft und sind in der Lage, Sie von Beginn an kompetent zu beraten, wenn es um die Aspekte der Ermittlung des Zugewinns, der Berechnung des Zugewinnausgleichs, auch und insbesondere unter Berücksichtigung von Schenkungen Dritter, Schenkungen auf den Todesfall, Erwerb von Vermögen von Todes wegen geht.
Vertrauen Sie insofern unserer hohen fachlichen Kompetenz, ausgewiesen durch geprüfte berufliche Qualifikation und durch das langjährige Bestehen der Fachanwaltschaft für Familienrecht in unserer Kanzlei.