Der Abschluss eines Ehevertrages ist in heutiger Zeit zwischen Ehegatten, Verlobten oder Partnern üblich geworden und stellt nichts Anstößiges dar. Vielmehr ist der Abschluss eines Ehevertrages oder eines Partnerschaftsvertrages nur sinnvoll und berücksichtigt in angemessener Weise nicht nur die beiderseitigen Interessen der Ehegatten / Partner, sondern insbesondere auch die Interessen der von der Ehe, wenn sie in die Krise gerät oder wenn es zur Ehescheidung kommt, betroffenen Unternehmen und Firmen.
Die vernünftige, weitsichtige Gestaltung des Ehevertrages muss dabei im Vordergrund stehen. Vertrauen Sie insofern auf unsere detaillierten Kenntnisse, die wir durch vielfältige Berufserfahrung einerseits, wiederkehrende und regelmäßige fachliche Fortbildung erworben haben. Die berufliche Fortbildung nehmen wir sehr ernst und betreiben diese weit über das Maß der Pflichtfortbildung hinaus. Zum Zwecke der kompetenten Beratung unserer Mandanten beobachten wir die jeweils aktuelle Rechtsprechung und Rechtsprechungslinien nicht nur der Bundesgerichte, hier vor allen Dingen des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (zuständig für Familienrecht und Mietrecht) sondern auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des jeweils örtlich zuständigen Oberlandesgerichts, in der hiesigen Region des Oberlandesgerichts Braunschweig. Dabei können wir sowohl auf die Rechtsprechungsdatenbank des Oberlandesgerichts Braunschweig zurückgreifen, insbesondere unter stetiger Beachtung der Leitlinien des Oberlandesgerichts Braunschweig sowie der sonstigen Oberlandesgerichte.
Der Ehevertrag dient der Rechtssicherheit beider Ehegatten. Er schafft klare Linien und Regelungen für den Fall von Trennung und Scheidung und beugt insbesondere der Zerschlagung von beiderseitigem Vermögen vor. Gerade für den Unternehmer steht der Vermögensschutz (asset protection) im Vordergrund.
Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft
In vielen Fällen ist die ehevertragliche Vereinbarung einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft sinnvoller als die vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung. Daneben steht im Ehevertrag regelmäßig die auch detaillierte Regelung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche im Vordergrund wie auch auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ausgleich unterschiedlicher Rentenanwartschaften der jeweiligen Ehegatten). Gerade die Möglichkeit, durch spezielle Regelungen zum Zugewinnausgleich bzw. zum Vermögensausgleich einerseits, zum Versorgungsausgleich andererseits Kompensationen etwaiger nachteiliger ehevertraglicher Regelungen zu schaffen, ist in vielen Fällen das Kernstück eines gelungenen und vorausschauenden Ehevertrages, insbesondere für den Unternehmer oder den Ehegatten, der über eine Gesellschaftsbeteiligung verfügt. Vermieden werden soll regelmäßig der soziale Abstieg für jeden der beiden Ehegatten, nicht selten bei Betonung der wirtschaftlichen Selbständigkeit eines jeden Ehegatten nach der Trennung und Scheidung.
Regelung von Vermögensangelegenheiten im Ehevertrag
Weitere Aspekte, die ggf. Eingang in den Ehevertrag finden sollten, sind eine vom Gesetz abweichende Regelung zur Vermögensverwaltung, bei Vorliegen von Lebenssachverhalten mit Grenzüberschreitung die Wahl eines bestimmten nationalen Rechts (Rechtswahl) ferner Regelungen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder beim Vorversterben eines oder beider Ehegatten (Sorgeerklärung) und natürlich testamentarische oder erbvertragliche Regelungen sowie die rechtswirksame Vornahme von Vorsorgevollmachten, einer Patientenverfügung bzw. einer Betreuungsverfügung.
In Fällen, in denen Ehegatten sich getrennt haben oder sich zu trennen beabsichtigen, jedoch noch keine Absicht der Ehescheidung besitzen, macht es ggf. Sinn, für die noch nicht absehbare Dauer der Trennung, ggf. auch über das sogenannte Trennungsjahr hinaus, spezielle notarielle Trennungsvereinbarungen zu treffen.
Dringend anzuraten sind unverheirateten Personen, mitunter gleichgeschlechtlichen Paaren, ausgewogene, alle Aspekte des Zusammenlebens wie auch der Rechtsfolgen einer etwaigen Trennung berücksichtigende Partnerschaftsverträge.