Fragen des Unterhaltsrechts stehen nicht selten im Zentrum familienrechtlicher Auseinandersetzungen. Die Fallgestaltungen sind höchst unterschiedlich und bedürfen von Anfang an kompetenter anwaltlicher Beratung und mitunter auch zielgerichteter prozessualer Tätigkeit.
Aufgrund hoher fachlicher Kompetenz und langjähriger beruflicher Qualifikation sind wir in der Lage, Sie in allen Unterhaltsfragen fachlich kompetent zu beraten, zu betreuen und Ihre Ziele umzusetzen.
Fordern Sie uns, wenn es um Fragen des Unterhalts geht, etwa betreffend
- Kindesunterhalt
- Volljährigenunterhalt
- Trennungsunterhalt
- nachehelicher Unterhalt; Ehegattenunterhalt
- Elternunterhalt
- Unterhaltsansprüche in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
- Zwangsvollstreckung im Unterhaltsrecht: Vollstreckung aus Alttiteln; Vollstreckung unter Umrechnung von Unterhaltsansprüchen (Regelunterhalt/Mindestunterhalt/Tabellenunterhalt)
- Unterhaltsfälle mit Auslandsbezug.
Gerade das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfordert hohe fachliche Kompetenz zur Vermeidung ansonsten erheblicher finanzieller und wirtschaftlicher Härten. Für den Mandanten steht häufig im Vordergrund, dass seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trotz Bestehen von einer oder mehrerer Unterhaltspflichten gewahrt bleibt. Es ist Aufgabe jeglicher verantwortungsvoller anwaltlicher Tätigkeit, darauf zu achten, dass dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der wirtschaftliche Selbstbehalt gewahrt bleibt. Vielfach steht das Interesse im Vordergrund, dass Unterhaltspflichten zeitlich begrenzt oder beschränkt werden. Dieses Ziel bedarf schon früh einer vorausschauenden anwaltlichen Strategie zur Vermeidung von Folgen von Fristversäumnissen (Präklusion). Liegen die Voraussetzungen für eine Befristung oder Beschränkung von Unterhaltsansprüchen in einem gerichtlichen Ausgangsverfahren nicht vor, bedarf es rechtzeitig des Einwands der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf Basis des angemessenen Lebensbedarfs (§ 1578 b BGB).
Das Maß, die Höhe und der Umfang an der Unterhaltspflicht sind in der Regel nicht statisch, sondern dynamisch ausgeprägt und ändern sich im Lauf der Zeit, bedingt durch den Eintritt neuer Lebensumstände, etwa durch Erkrankung des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigen, durch den Antritt einer besser dotierten beruflichen Position etc. Dies macht in vielen Fällen die Abänderung von Unterhaltspflichten erforderlich. Um beim Eintritt neuer Ereignisse, wie vorstehend genannt, eine Abänderung erreichen zu können, muss bereits in einem etwa vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vermieden werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Abänderung unmöglich wird oder erheblich eingeschränkt oder erschwert wird. Auf Grundlage vieler bereits durchgeführter Abänderungsverfahren sind wir in der Lage, Sie von Beginn an diesbezüglich kompetent zu beraten und zu unterstützen um zu vermeiden, dass Ihnen in einem späteren Abänderungsverfahren irgendwelche Rechtsnachteile erwachsen können.
Das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist durch das Prinzip der Eigenverantwortung geprägt. Beim Unterhaltsberechtigten besteht in vielen Fällen die Obliegenheit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenngleich es auch Unterhaltsansprüche gibt, die zumindest zum Teil auf Billigkeitserwägungen beruhen. Immer sind es drei Aspekte, die über die Frage entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt geschuldet ist, nämlich
- Bedarf,
- Bedürftigkeit,
- Leistungsfähigkeit.
Die Frage, welcher Bedarf des Unterhaltsbedürftigen besteht, regelt sich im Bereich des Kindesunterhalts oder Volljährigenunterhalts in der Regel nach den Sätzen der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle, die in ihrem Erklärungsteil auch Bedarfssätze für den Quotenunterhalt im Bereich des Ehegattenunterhalts festschreibt. In Fällen besonders hohen Einkommens bemisst sich der Unterhalt zwischen Ehegatten (Trennungsunterhalt oder nach der Ehescheidung: nachehelicher Unterhalt) ggf. nach dem konkreten Bedarf. Auch diesbezüglich sind wir in der Lage, Sie kompetent sowohl auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten zu vertreten, da wir regelmäßig Fälle betreuen, in denen es nicht um den Unterhalt auf Basis einer Quote des Einkommens eines Ehegatten geht (sogenannte 3/7-Quote) sondern um Unterhaltsberechnungen auf Basis eines konkreten Unterhaltsbedarfs.
Unterhaltsanspruch besitzt nur derjenige, der bedürftig ist, der seinen eigenen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann. Nur insoweit, als ein offener Bedarf besteht, ist der Unterhaltsberechtigte bedürftig.
Eine Unterhaltspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete entsprechend leistungsfähig ist, das heißt über höheres Einkommen und/oder Vermögen verfügt, als er zur Deckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten und seines eigenen Bedarfs benötigt.
Der Gesetzgeber hat verschiedene Unterhaltstatbestände normiert, und zwar folgende:
- Betreuungsunterhalt
- Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit
- Altersunterhalt/Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen/Krankheitsunterhalt
- Aufstockungsunterhalt/Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen.