Versorgungsausgleich

Im Zuge der Ehescheidung erfolgt von Amts wegen der sogenannte Versorgungsausgleich, soweit die Ehe nicht von kurzer Dauer war. Ausgeglichen werden die in der Ehe erworbenen Anwartschaften / Rentenanwartschaften. Dies betrifft nicht nur etwaige Anwartschaften in der Rentenversicherung (etwa Deutsche Rentenversicherung) sondern auch Anwartschaften aus Zusatzversorgungen (etwa Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz: VBL) und auch private Anwartschaften, die ein Ehegatte oder beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben.

Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind darüber hinaus auch Pensionen oder Beamtenversorgungen, betriebliche Altersvorsorge und Anwartschaften daraus, berufsständische Versorgungen, etwa des Notars, des Rechtsanwalts, des Steuerberaters, des Arztes (Ärzteversorgung), ferner auch private Rentenversicherungen, bei denen ein Kapitalwahlrecht besteht und nicht zuletzt auch Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz.

Der Versorgungsausgleich wird von dem Grundsatz der Halbteilung beherrscht, das bedeutet, dass jeder Ehegatte grundsätzlich die Hälfte seiner während der Ehezeit erworbenen konkreten Rentenanwartschaft, jede Anwartschaft wird für sich gesondert betrachtet, an den jeweils anderen Ehegatten abzugeben und zu übertragen hat. Die Übertragung erfolgt durch den gerichtlichen Scheidungsbeschluss.

Die Ehegatten können auch diesbezüglich ehevertragliche Regelungen treffen, um zu gewährleisten, dass Rentenanwartschaften ungekürzt für die Altersversorgung zur Verfügung stehen, etwa gerade in den Fällen, in denen ein Ehegatte zwingend auf derartige Rentenanwartschaften angewiesen ist. Vielfach kann das Ziel der ungekürzten Erhaltung von Versorgungsanwartschaften / Rentenanwartschaften erreicht werden, indem dem dadurch grundsätzlich benachteiligten Ehegatten ein anderer Vermögensvorteil gewährt wird (Kompensation).