Einer unserer Schwerpunkte im Verkehrsrecht ist das Schadenersatzrecht bzw. das Verkehrsunfallrecht. Gemeint sind sämtliche Fallgestaltungen, in denen ein Verkehrsteilnehmer einen Schaden erlitten hat, vielfach durch das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers. Zivilrechtliche Ansprüche ergeben sich in aller Regel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter Hinzuziehung der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Stets zu beachten ist die sogenannte Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr bezeichnet dabei die Gefahr, die vom eigenen Fahrzeug bzw. vom Anspruchsteller selbst ausgeht. Dazu ist zu wissen, dass von einem Fahrzeug, das im Straßenverkehr geführt wird, eine Betriebsgefahr ausgeht, und zwar allein dadurch, dass es in Betrieb genommen wird. Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr stellt eine Art „erlaubtes Risiko“ dar, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr zulässig und erlaubt, gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass schon allein das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr durchaus gefährlich ist, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ein Fahrzeug, also ein schwerer, massiver Gegenstand mit hoher Geschwindigkeit bewegt wird. In der Regel muss sich der Verkehrsteilnehmer, der bei dem eigenen Betrieb eines Fahrzeugs einen Schaden erlitten hat, möglicherweise auch oder insbesondere durch das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, diese Betriebsgefahr entgegenhalten lassen, damit muss er einen Teil seines Schadens selbst tragen. Grund dafür ist die sogenannte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die Grundgedanke des deutschen Verkehrsrechts ist. Allein aufgrund der Gefahr, die durch das Führen eines Fahrzeugs gesetzt wird, besteht die Haftung, und zwar verschuldensunabhängig. Die Höhe der Betriebsgefahr hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere von der Art der geführten Fahrzeuge und davon, in welchem Verhältnis, insbesondere in welchem Größen- und Gefahrenverhältnis, die etwa an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge stehen. Nicht selten wird bei einem Verkehrsunfall, an dem ein PKW beteiligt ist, einem Schadenersatzanspruch die Betriebsgefahr entgegengehalten durch den Einwand des Mitverschuldens, und zwar regelmäßig in einer Höhe zwischen 15 % und 30 %.
Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
Zum Zwecke der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem stattgefundenem Verkehrsunfall wird in vielen Fällen auf ein eingeholtes oder einzuholendes Sachverständigengutachten zurückgegriffen. Dabei sollte, insbesondere wenn die Haftung klar und eindeutig ist und der gegnerische Haftpflichtversicherer zu 100 % für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen hat, nicht das eigene Fahrzeug durch einen Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung begutachtet werden, sondern der Geschädigte tut in aller Regel gut daran, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Dies ist sein gutes Recht und die Kosten dafür hat der gegnerische Haftpflichtversicherer im Umfang der Haftungsquote zu tragen.
Wir arbeiten regelmäßig mit Gutachtern und Sachverständigen zusammen und können Ihnen daher im Falle eines stattgefundenen Verkehrsunfalls schnell und unkompliziert auch insofern Hilfe leisten und kompetente Sachverständige vermitteln.
Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen
Im Umfang der Haftung einer Versicherungsgesellschaft für ein Unfallgeschehen besteht auch Anspruch darauf, dass die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Anspruchstellers von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden. Diesbezüglich besteht die Freiheit des Anspruchstellers/Geschädigten eines Verkehrsunfallgeschehens, einen von ihm gewählten Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung und mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu beauftragen. Im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Komplexität von Anspruchsbeziehungen und Spezialwissen, das zur Regulierung eines Verkehrsunfalles erforderlich ist, sollten Sie sich dieses Mittels nicht berauben lassen und insbesondere nicht davon ausgehen, die Schadensregulierung selbst betreiben zu können. Vergessen Sie dabei nicht, dass Sie es auf Seiten der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit Vollprofis zu tun haben, die beruflich nichts anderes tun, als Verkehrsunfälle zu bearbeiten. Der Laie ist nicht in der Lage, diesbezüglich auf Augenhöhe argumentieren und seine Ansprüche geltend machen zu können, weshalb sich die Beauftragung eines kompetenten und qualifizierten Rechtsanwalts immer lohnt und stets anzuraten ist, auch in Fällen, die vermeintlich eindeutig sind und in denen die Versicherung signalisiert hat, für die Folgen des Verkehrsunfalles aufkommen zu lassen. Der Laie ist in der Regel nicht in der Lage, sämtliche ihm zustehenden Ansprüche überhaupt zu erkennen und sodann sachgerecht und vollständig geltend zu machen und durchzusetzen.
Wichtig ist für den Antragsteller, dass nach stattgefundenem Verkehrsunfall das Fahrzeug, wenn es reparaturfähig ist, so schnell wie möglich repariert wird. Kosten dadurch, dass ein verunfalltes Fahrzeug bei einem Abschleppunternehmen oder einem Reparaturbetrieb stehenbleibt, werden von der Versicherung in aller Regel nur für ganz kurze Zeit übernommen (sogenannte Standkosten oder Standgebühren). Lange Standzeiten geben immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen und in aller Regel hat der Anspruchsteller dann das Nachsehen, wenn er ein Fahrzeug, meistens aus Gründen falsch verstandener rechtlicher Zusammenhänge, lange bei einem Reparaturbetrieb oder einem Abschleppunternehmen stehen lässt.
Reparatur, Schadensersatz und Nutzungsausfall
Ebenso gilt zu beachten, dies ist immer wiederkehrende Rechtsprechung, dass ein verunfalltes Fahrzeug so schnell wie möglich zu reparieren ist und mit dem Reparaturauftrag nicht etwa zugewartet werden kann oder darf, bis ein Haftpflichtversicherer etwa schriftlich geäußert hat, dass eine Reparaturfreigabe bestehe oder das Fahrzeug repariert werden dürfe. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Haftung des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht streitig ist oder nicht streitig sein kann. Es geschieht immer wieder, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfallgeschehens der Auffassung ist, er müsse eine solche Reparaturfreigabe abwarten. Bleibt ein Fahrzeug dann so lange unrepariert stehen, beansprucht der Geschädigte in aller Regel Nutzungsausfall für die Zwischenzeit, die der gegnerische Haftpflichtversicherer ihm aufgrund der langen Standzeit indes nicht schuldet und die nicht ersetzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Totalschaden oder wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug entstanden ist. Die Ersatzbeschaffung muss so schnell wie möglich vorangetrieben werden. Sachverständige weisen in ihren Gutachten in der Regel nur einen Wiederbeschaffungszeitraum von 10 bis 14 Werktagen aus, nur in diesem zeitlichen Rahmen ist es dann möglich, eine Nutzungsausfallentschädigung zu erlangen oder aber die Kosten eines Mietwagens erstattet zu verlangen.
Schadenersatz ist nach dem Gesetz grundsätzlich nur netto, also ohne Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer geschuldet, es sei denn, der Anfall von Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer wird durch eine entsprechende Rechnung nachgewiesen.
Zu beachten ist diesbezüglich, dass derjenige, der mit der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs nach stattgefundenem Verkehrsunfall mit Totalschaden zu lange zuwartet, um ein Ersatzfahrzeug zu erlangen, in aller Regel keinen Anspruch mehr auf Nutzungsausfallentschädigung besitzt. Versicherer argumentieren diesbezüglich regelmäßig damit, dass während der langen Wartezeit offensichtlich kein Nutzungswille bestanden hätte, denn sonst, so die wiederkehrende Argumentation, hätte der Anspruchsteller schon eher ein anderes gebrauchtes oder neues Fahrzeug erworben.
Danach gilt, dass jedenfalls dann, wenn der Unfallgeschädigte mit der Reparatur des Unfallwagens mehr als zwei Monate wartet oder mit der Beschaffung eines anderen Fahrzeugs nach Totalschaden, keinen Anspruch mehr auf Nutzungsausfallentschädigung besitzt, denn nach der Rechtsprechung spricht dann eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Geschädigte keinen Nutzungswillen während der Zwischenzeit besaß. Der Nutzungswille ist jedoch zwingende Anspruchsvoraussetzung dafür, Nutzungsentschädigung geltend machen zu können.
Wir betreuen seit Jahrzehnten Mandate aus dem Verkehrsrecht, insbesondere aus dem Schadenersatzrecht. Vertrauen Sie hier auf unsere langjährige Kompetenz und Berufserfahrung. Beauftragen Sie uns nach stattgefundenem Verkehrsunfall am Besten so früh wie möglich, damit alles aus einer Hand abgestimmt und strategisch richtig abgewickelt werden kann. Sie profitieren dabei von unserer langjährigen Berufserfahrung und erhalten durch uns Entlastung, gerade nachdem eine in aller Regel ungewohnte Situation eingetreten ist durch ein Unfallereignis, gerade und insbesondere, wenn neben Sachschaden auch Personenschaden entstanden ist.