Der Bauträgervertrag ist als eigener Vertragstyp durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in das BGB eingeführt worden.
§ 650u Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Bauträgervertrag ein Vertrag ist, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerkes zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.
Der Bauträgervertrag beinhaltet damit kaufrechtliche und auch werkvertragliche Aspekte. Für die Bauverpflichtung ist daher das Werkvertragsrecht bzw. Baurecht zu beachten, hinsichtlich der Übertragung auf den Erwerber das Kaufrecht, § 650u Abs. 1 BGB.
Ein Bauträger hat als Gewerbetreibender die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten. Zahlungen darf der Bauträger danach nur in Raten nach Baufortschritt anfordern bzw. entgegennehmen.
Sowohl dem Erwerber einer Eigentumswohnung wie auch der Gesamtheit der Wohnungseigentümer stehen Ansprüche zu. Die Differenzierung, wer welche Ansprüche geltend machen kann, ist für den Laien schwierig, so etwa in Fragen der Abnahme der Bauleistung oder der Gewährleistung.
Gerne prüfen wir Ihren Bauträgervertrag im Vorfeld, um Sie vor Nachteilen zu bewahren.